Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Terravista, Inhaber: Daniel Appelhans, Esterfelder Deich 25, 49716 Meppen, Deutschland

Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Planung,

Herstellung, Lieferung und Montage von Terrassenüberdachungen, Carports, Markisen,

Glasschiebewänden, Aluminiumzäunen, Terrassenplatten sowie vergleichbaren Bauelementen

zwischen Terravista, Inhaber Daniel Appelhans, geschäftsansässig Esterfelder Deich 25, 49716

Meppen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend

„Auftraggeber“).

(2) Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber

Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken

abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen

Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person

oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in

Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden

nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen oder Produkten auf der Website, in Werbematerialien oder

sonstigen Informationsunterlagen stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine

unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber, eine Anfrage zu stellen oder ein Angebot

anzufordern.

(2) Der Vertrag kommt regelmäßig durch ein individuelles Angebot des Auftragnehmers und

dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann insbesondere durch

Unterzeichnung des Angebots, durch schriftliche oder elektronische Bestätigung oder durch

ausdrückliche Auftragserteilung erfolgen.

(3) Der Vertragsschluss kann auch außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers erfolgen,

insbesondere beim Auftraggeber vor Ort oder im Rahmen von Beratungsgesprächen.

(4) Änderungen oder Ergänzungen eines erteilten Auftrags bedürfen der Bestätigung durch den

Auftragnehmer. Soweit durch Änderungen zusätzliche Leistungen erforderlich werden, können

diese gesondert vergütet werden.

1§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Beratung, Planung,

Herstellung, Lieferung und Montage von Terrassenüberdachungen, Carports, Markisen,

Glasschiebewänden, Aluminiumzäunen, Terrassenplatten sowie vergleichbaren Bauelementen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise

der Auftragsbestätigung. Maßgeblich sind ausschließlich die dort beschriebenen Leistungen.

(3) Sämtliche Anlagen und Bauelemente werden regelmäßig individuell nach Maß und nach

den Anforderungen des jeweiligen Projekts gefertigt.

(4) Erweiterungen oder Änderungen eines Projekts nach Vertragsschluss, beispielsweise durch

zusätzliche Bauelemente, Markisen oder Glasschiebewände, stellen gesonderte Leistungen dar

und werden auf Grundlage eines neuen Angebots oder eines gesonderten Vertrags ausgeführt.

(5) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss, insbesondere während der

Herstellung oder Montage, können zu Mehrkosten und Terminverschiebungen führen. Der

Auftragnehmer ist berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten gesondert zu berechnen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot genannten Preise. Sofern der Auftraggeber

Verbraucher ist, verstehen sich die Preise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die

Zahlung ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen. Der Auftragnehmer ist insbesondere

berechtigt, mit der Bestellung von Materialien oder der Produktion erst nach Zahlungseingang

zu beginnen.

(3) Abweichende Zahlungsvereinbarungen können im Einzelfall individuell getroffen werden.

(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt,

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die für eine

ordnungsgemäße Durchführung der Lieferung und Montage erforderlich sind.

(2) Hierzu gehören insbesondere die Herstellung eines geeigneten Fundaments, die

Sicherstellung der Zugänglichkeit des Montageortes, ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten für

Fahrzeuge und Material, das Freihalten des Arbeitsbereichs sowie die Bereitstellung

erforderlicher Strom- oder Wasseranschlüsse, sofern diese für die Durchführung der Arbeiten

notwendig sind.

2(3) Soweit für das Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Anzeigen oder sonstige

behördliche Zustimmungen erforderlich sind, obliegt deren Einholung grundsätzlich dem

Auftraggeber. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auf Wunsch im Rahmen der Planung

beratend unterstützen. Eine rechtliche oder baurechtliche Prüfung sowie die Verantwortung für

die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens werden vom Auftragnehmer jedoch nicht

übernommen.

(4) Können vereinbarte Arbeiten aufgrund fehlender Voraussetzungen oder unzureichender

Vorbereitung der Baustelle durch den Auftraggeber nicht durchgeführt werden, ist der

Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für Anfahrt,

Arbeitszeit und Ausfallzeiten, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§ 6 Baugrund, Fundament und Gebäudestatik

(1) Der Auftraggeber ist für die statische Eignung des Baugrundes, vorhandener Gebäude oder

Gebäudeteile sowie für die Herstellung eines geeigneten Fundaments verantwortlich.

(2) Der Auftragnehmer führt keine Prüfung der statischen Tragfähigkeit des Baugrundes,

vorhandener Fundamente, Fassaden, Dämmungen oder sonstiger Gebäudeteile durch.

(3) Für Schäden, die auf ungeeigneten Baugrund, unzureichende Fundamente, nicht tragfähige

Gebäudeteile oder sonstige bauliche Gegebenheiten zurückzuführen sind, haftet der

Auftragnehmer nicht, sofern kein Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.

§ 7 Lieferung und Montage

(1) Liefer- und Montageterminen liegen Planungs-, Produktions- und Lieferprozesse zugrunde.

Angegebene Termine sind daher grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als

verbindlich vereinbart wurden.

(2) Liefer- und Montagezeiten verlängern sich angemessen bei Umständen, die außerhalb des

Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Hierzu gehören insbesondere

Lieferverzögerungen von Herstellern, höhere Gewalt, witterungsbedingte Einschränkungen

oder Verzögerungen aufgrund unzureichender Baustellenvorbereitung durch den Auftraggeber.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Leistungen geeignete

Subunternehmer einzusetzen.

(4) Eine Selbstmontage durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im

Vorfeld vereinbart wurde.

3§ 8 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Leistung erfolgt eine Abnahme durch den Auftraggeber. Die

Abnahme wird in der Regel schriftlich dokumentiert.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung zu prüfen

und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne berechtigten Grund oder erscheint er trotz

Terminvereinbarung nicht zur Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der

Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und diese

fruchtlos verstreicht.

(4) Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Anlage nach

Fertigstellung in Gebrauch nimmt.

(5) Montagearbeiten können witterungsbedingt eingeschränkt oder vorübergehend unmöglich

sein. In solchen Fällen verschieben sich vereinbarte Montage- oder Fertigstellungstermine

entsprechend. Hieraus entstehen dem Auftraggeber keine Ansprüche auf Schadensersatz oder

Vertragsrücktritt, sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Bauelemente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher

Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

§ 10 Gewährleistung

(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme der

Leistung.

(3) Unternehmer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich nach Abnahme

schriftlich anzuzeigen.

§ 11 Statik, Schneelasten und technische Voraussetzungen

(1) Die vom Auftragnehmer gelieferten Systeme werden nach den jeweils geltenden

technischen Standards gefertigt und ausgelegt.

(2) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist eine individuelle statische Berechnung nicht

Bestandteil der Leistung.

(3) Die Konstruktionen sind grundsätzlich für die üblichen regionalen Schneelastzonen

ausgelegt. Außergewöhnliche Witterungsbedingungen, außergewöhnliche Schneelasten oder

4sonstige externe Einwirkungen können jedoch zu Belastungen führen, die über die normale

Auslegung hinausgehen.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei außergewöhnlichen Schneelasten oder sonstigen

extremen Witterungsbedingungen geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere

angesammelten Schnee von der Konstruktion zu entfernen.

(5) Für Schäden, die durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse, nicht entfernte Schneelasten

oder unzureichende bauliche Voraussetzungen entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht,

sofern kein Verschulden des Auftragnehmers vorliegt..

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage entsprechend ihrer technischen Auslegung zu

nutzen und regelmäßig zu kontrollieren. Hierzu gehört insbesondere die Entfernung

außergewöhnlicher Schneelasten sowie die Durchführung üblicher Pflege- und

Wartungsmaßnahmen.

(7) Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, unterlassene Wartung oder außergewöhnliche

Witterungseinwirkungen zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel der Werkleistung dar.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei

Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht jedoch nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht

vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch

den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des

Verbrauchers zugeschnitten sind.

(3) Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.

5§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-

rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise gegen zwingendes

Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit

der übrigen Bestimmungen unberührt.

Diese AGB wurden erstellt durch die Kanzlei Fischer-Battermann.